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Dossier mit Mustereinsprache    

Die öffentliche Auflage des Ausführungsprojekts «A5 Westumfahrung Biel» startet am
18. April und dauert bis zum 23. Mai 2017.

Dokumente zur Planauflage:
http://www.a5-biel-bienne.ch/service/downloads

Mustereinsprache:
Alle in dieser Mustereinsprache aufgeführten Texte verstehen sich als Anregungen, an denen Sie sich bei der Abfassung Ihrer Einsprache orientieren können. Nehmen Sie auf, was Sie brauchen können, verändern und ergänzen Sie nach Belieben.
Zum Ausdrucken und Einsenden ist diese Mustereinsprache nicht geeignet!

1. Um was geht es?

Nachdem der OSTAST im Spätsommer 2017 dem Verkehr übergeben wird, geht es jetzt darum, die Westumfahrung von Biel (Westast, Umfahrung Vingelz, Zubringer rechtes Bielerseeufer) zu realisieren.

Die Planungsarbeiten für dieses Bauwerk gehen in die sechziger Jahre zurück, als beschlossen wurde, zwischen Luterbach und Yverdon eine Autobahn zu bauen. Seither wurden verschiedenste Varianten für die Linienführung geprüft, so beispielsweise der Bau der Autobahn am rechten Seeufer (Brügg – grosses Moos) oder der Bau eines Altstadt-Tunnels. Unter Einbezug der betroffenen Gemeinden hat eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des ehemaligen Stadtpräsidenten Stöckli die heute vorliegende Variante (Vollanschluss Bienne-Centre, Halbanschluss Biel-West Richtung Bern, Porttunnel) vorgeschlagen. Dieses Generelle Projekt Westast wurde 2014 vom Bundesrat genehmigt. In diesem Generellen Projekt wurden die Linienführung der geplanten Autobahn, die Lage der Tunnelportale und die Anschlüsse bereits verbindlich festgelegt.
 
In der Folge hat der Kanton Bern das Detailprojekt ausgearbeitet. Das Detailprojekt gibt genauen Aufschluss über Art, Umfang und Lage der Autobahn mitsamt allen Nebenanlagen. Die Baulinien sind festgelegt, ebenso die Grundstücke, die enteignet werden müssen. Dieses Ausführungsprojekt wird nun öffentlich aufgelegt. Während der Einsprachefrist kann die Bevölkerung die Pläne und Berichte auf den Gemeindeverwaltungen der Städte Biel und Nidau sowie der Gemeinden Bellmund, Brügg, Ipsach, Leuzigen, Port, Studen und Twann-Tüscherz einsehen.
 
Die vom Bauprojekt Betroffenen haben die Möglichkeit, innert der Einsprachefrist vom 18. April bis 23. Mai 2017 schriftlich Einsprache beim UVEK zu erheben.
 
Es ist dies die erste und auch einzige Möglichkeit, um sich als Bürgerin oder Bürger gegen eine geplante Autobahn durch eine Einsprache oder eine Rechtsverwahrung zu wehren und Kritik anzubringen.
 
Der Verein „WESTAST so nicht“ will den Bau der Westumfahrung von Biel nicht verhindern. Das Komitee mit seinen mittlerweile mehr als 1‘200 Mitgliedern bekämpft aber den Bau der völlig überdimensionierten Anschlüsse „Bahnhof“ und „Strandboden“.

2. Weshalb eine Einsprache?

Das ab 18. April 2017 laufende Einspracheverfahren eröffnet den Bürgerinnen und Bürgern erstmals (und ein einziges Mal!) die Möglichkeit, bei der Realisation dieses Bauwerks zu partizipieren. Kritik kann eingebracht und Verbesserungsvorschläge können verlangt werden.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK wird nach Prüfen der Einsprachen und nach eventuellen Anpassungen das Ausführungsprojekt genehmigen. Gegen diese sogenannte Plangenehmigung durch das UVEK kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und anschliessend auch beim Bundesgericht eingereicht werden. Ein solches Rechtsmittel steht jedoch nur solchen Personen oder Verbänden offen, die bereits eine Einsprache eingereicht haben.

Es gibt verschiedene Motive für eine Einsprache. Das Komitee „Westast so nicht“ möchte beispielsweise erreichen, dass die Nationalstrasse in die Klasse 3 herabgestuft wird und so wesentlich umweltfreundlicher gebaut werden kann. Es ist aber auch möglich, Einsprache zu erheben, wenn man den Vollanschluss Biel-Centre überhaupt nicht oder nicht so realisieren will, oder weil man den Anschluss Biel-West, dessen Bau den Strandboden während Jahren als Freizeitoase schmälert, für überflüssig oder überdimensioniert hält. Einsprache machen kann man auch, weil man sich am Eingriff in das geschützte Naturschutzgebiet, den Felsen beim Vingelz-Tunnelportal, stört, oder weil man sich für die historischen geschützten Gebäude und Alleen in der Stadt (ISOS-Inventar) einsetzen will.  Einsprache machen kann man aber auch zum Schutz der Wohnung oder des Grundeigentums vor Lärm und Erschütterung während der Bauphase oder wegen befürchteten Grundwasserveränderungen. Einsprachen, welche kleine Verbesserungen, z.B.  beim Lärmschutz, einfordern, werden sorgfältig geprüft und können immer wieder Projektverbesserungen im Kleinen bewirken. Damit kann das Ziel, das Projekt zu verbessern und Eigentum zu schützen, Motiv zu einer Einsprache sein, auch wenn Sie ein Befürworter des Autobahnprojekts sind.
 
Wichtig ist eine Einsprache auch für Grundeigentümer, welche eine Rechtsverwahrung anbringen möchten. Darin machen sie die Bauträgerschaft darauf aufmerksam, dass sie durch den Bau der Autobahn eine Schädigung ihres Eigentums befürchten (wie z.B.Gebäuderisse wegen Schwankungen des Grundwassers, Mietzinsausfälle etc.), für welche sie später gegebenenfalls Schadenersatzansprüche geltend machen.
 
Durch das Einreichen von zahlreichen Einsprachen wird den Gemeinden, dem Kanton und auch dem Bund gezeigt, dass eine breite Opposition besteht gegen dieses teilweise masslose und überdimensionierte Projekt. Es ist schwierig, aus rechtlichen Gründen im Einsprache- und Beschwerdeverfahren einen Verzicht auf die riesigen Anschlussprojekte Bienne-Centre oder Halbanschluss Biel-West zu erwirken. Einzig eine breite Opposition in der betroffenen Bevölkerung kann möglicherweise dazu führen, dass Stadt, Kanton und Bund gestützt auf die eingereichten Einsprachen und weiteren Proteste von sich aus zur Überzeugung gelangen, dass das generelle Projekt überprüft werden sollte.
 
Und denken Sie daran: Was nicht gebaut ist, kann man ändern! Noch im Jahr 2015 (!) hat der Bundesrat  (als er bereits dem generellen Projekt für den WESTAST zugestimmt hatte) für die Strecke von Twann Ost bis Biel-Brüggmoos eine drittklassige (also zweispurige) Nationalstrasse vorgeschlagen  (cf. Bundesblatt 2015, Seite 2205, https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2015/2203.pdf) Und heute soll es plötzlich zwingend sein, dass wir ab Vingelz vierspurig durch die Bieler Innenstadt nach Brügg brausen?    

3. Wer kann Einsprache erheben?

Einsprache erheben kann, wer durch das aufgelegte Autobahnprojekt besonders betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtausführung oder Änderung des Projekts hat (Art. 48 VwVG, Verwaltungsverfahrensgesetz).

Die Juristen prüfen die Berechtigung unter dem Begriff der Einsprachelegitimation. Legitimiert zu einer Einsprache ist, wer durch das Projekt persönlich und mehr als ein durchschnittlicher Bürger betroffen ist. Damit kann nicht jede(r) Einwohner(in) von Biel Einsprache erheben, sondern nur, wer nachweist, dass ihm ein besonderer Nachteil, eine besondere Beeinträchtigung droht. Dies ist möglich für:

Grundeigentümer, welche formell enteignet würden, sind auch nach Enteignungsgesetz zur Einsprache legitimiert. Sie müssen zudem persönlich angeschrieben und auf die Planauflage hingewiesen werden. Grundeigentümer, die nicht formell enteignet werden, aber mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Einwirkungen auf ihr Grundstück oder ihren Mietzinsertrag erleiden werden, sind zur Einsprache berechtigt. Sie sollten diese mit einer sogenannten Rechtsverwahrung (siehe Ziff. 4 und 6) verbinden.

Mieter, welche als Anwohner von Baulärm, von hohem Verkehrslärm oder von übermässiger Luftverschmutzung beeinträchtigt werden, sind ebenfalls einspracheberechtigt.

Andere Einwohner der vom Projekt betroffenen Gemeinden sind unter Umständen einspracheberechtigt. Sie müssen ihre besondere Betroffenheit durch das Projekt aber detailliert begründen können.

Sie können persönlich betroffen sein während der Bauzeit (Bauphase) oder durch den Betrieb der Autobahn nach der Fertigstellung (Betriebsphase) oder durch beides.

Überdurchschnittlich betroffen sind Sie während der Bauphase, wenn Sie

als Anwohner massivem Baulärm ausgesetzt sind (->Lärm)

als Anwohner Erschütterungen ausgesetzt sind zBsp. (>Pfählung)

direkt an der Baustellenzufahrt wohnen und eine Grosszahl von LKW-Fahrten erdulden müssen

Ihr täglicher Arbeitsweg während einer mehrjährigen Bauphase abgeschnitten wird und Sie grosse Umwege in Kauf nehmen müssen.

Die Unbenutzbarkeit des Strandbodens als Erholungsraum während der mehrjährigen Bauzeit kann als Beeinträchtigung gerügt werden, genügt aber für sich allein nur in Ausnahmefällen täglicher Nutzung, um die Einsprachelegitimation zu begründen.

Überdurchschnittlich betroffen sind Sie durch den Betrieb des fertiggestellten Werkes, wenn Sie etwa

als Anwohner Verkehrslärm über den Planungswerten erdulden müssen (->Lärm);

als Anwohner der Tunnelportale im Bereich leben müssen, wo die Immissionsgrenzwerte der Luftreinhalteverordnung (LRV) überschritten werden (->Luft);

als Grundeigentümer durch den Eingriff ins Grundwasser Absenkungen Ihres Gebäudes oder Wassereintritt befürchten;

wenn eine täglich benutzte Verbindung als Fussgänger oder Velofahrer durch das Projekt deutlich verlängert wird;

wenn in Ihrer unmittelbaren Nachbarschaft Baudenkmäler von hohem Schutzwert abgerissen werden und damit die Stadtbildqualität Ihrer Wohnlage deutlich verschlechtert wird (-> Natur- und Heimatschutz);

oder als BTI-Pendler durch die zu erwartenden hohen NO2-Immissionen in die Perronhalle der BTI neben dem Anschluss Biel-Centre täglich beeinträchtigt werden (>Luft).

Wenn Sie in diesem Sinn betroffen sind, können Sie grundsätzlich alle Rechtsverletzungen des Projekts rügen. Es empfiehlt sich jedoch, vorallem jene Punkte in den Vordergrund zu stellen, die Sie persönlich betreffen.

Legitimiert sind zudem die vom Bundesrat bezeichneten nationalen Umweltschutzverbände. Andere Vereine sind nur dann zur Einsprache berechtigt, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder überdurchschnittlich vom Projekt betroffen wird.

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Grobschätzung der Lärmbetroffenheit Bauphase
zT. Betriebsphase

Diese Karte enthält eine Grobschätzung, wer im Perimeter des Westasts aus Lärmgründen einspracheberechtigt sein dürfte. Es kommen weitere Strassenzüge hinzu, die während der Bauphase übermässig durch Verkehr belastet werden (>Lärm). Zudem kommen Bereiche hinzu, welche durch den Zubringer rechtes Bielerseeufer (Porttunnel) übermässig belastet werden (>Lärm).

4. Was kann ich in der Einsprache verlangen?

Mit einer Einsprache kann ich sowohl versuchen, das Projekt zu verbessern, als auch, es zu verhindern.

Mit der Einsprache kann man rügen, dass das aufgelegte Projekt das geltende Recht verletzt. Dazu gehören vorallem unverhältnismässige Eingriffe ins Eigentum, die Verletzung des Umweltrechts (Lärmschutz, Luftreinhaltung, Störfallvorsorge, Grundwasserschutz, Natur- und Heimatschutz). Gerügt werden kann, dass Eingriffe in solche Rechtsgüter unverhältnismässig, übermässig oder nicht nötig sind.

Das gesetzliche Ziel des Plangenehmigungsverfahrens (Art. 27ff NSG) besteht darin, das aufgelegte Detailprojekt im Licht der geltend gemachten Interessen der speziell betroffenen Bürgerinnen und Bürger zu überprüfen. Das zuständige Departement (UVEK) kann im Entscheid dem Projekt die Genehmigung verweigern, das Projekt, so wie es aufgelegt wurde, genehmigen, oder auch die Verbesserung schlecht gelöster Details anordnen; es kann auch zusätzliche Vorschriften (Auflagen) für die Realisierung erlassen. Meist führt das Auflageverfahren bei Nationalstrassenabschnitten zu punktuellen Verbesserungen eines Projekts.

Je nach Betroffenheit kann ich beantragen, das Projekt nicht zu genehmigen, oder mich auf Verbesserungsanträge beschränken, wie die Regelung des Baustellenverkehrs, Verbesserung des Lärmschutzes oder Forderung nach Entschädigung für Beeinträchtigungen.

Was ich in der Einsprache fordere, ist als Rechtsbegehren zu bezeichnen. Es ist so knapp wie möglich zu formulieren und anschliessend schriftlich zu begründen:

Beispiele von Rechtsbegehren je nach örtlicher Lage und Interessen des Einsprechers:

Das aufgelegte Projekt sei nicht zu bewilligen.

Dem Anschluss Bienne-Centre sei die Genehmigung zu verweigern und die Bauträgerschaft sei anzuweisen, das Projekt entsprechend abzuändern.

Dem Halbanschluss Biel-West sei die Genehmigung zu verweigern. Eventuell sei dieser Halbanschluss besser ins Stadtbild einzupassen.

Die Auswirkungen der Tunnelbauten auf den Grundwasserhaushalt seien in Zusatzstudien umfassend abzuklären.

Die Eingriffe ins historische Stadtbild seien durch die ENHK zu begutachten.

Die Auswirkungen der Baumassnahmen und Steinschlagnetze auf die Lebensräume bedrohter Arten im Bereich Vingelz-Tunnelportal seien durch die EHNK zu begutachten.

Der Bauträgerschaft seien Erleichterungen nach Art.7 und 10 LSV zu verweigern und es seien zusätzliche Lärmschutzmassnahmen für unsere Liegenschaft vorzuschreiben.

Die Luftbelastung bei den Tunnelportalen (in der Nähe unserer Liegenschaft), namentlich im Bereich Biel-Centre mit Einwirkung auf den Bahnhof Biel, sei durch geeignete Massnahmen zu reduzieren, eventuell durch Abluftkamine. Die Tunnelentlüftung sei zu überprüfen und die Schadstoffimmissionen (Stickoxyde, Schwebestaub) nach Vorsorgeprinzip zu minimieren.

Während der Bauphase seien Materialtransporte durch die X-Strasse zu verbieten/zu reduzieren.

Speziell für Grundeigentümer: (siehe Ziff. 6)

Die Mietzinsausfälle während der Bauphase seien angemessen zu entschädigen.

Es seien vor Pfählungsarbeiten Rissprotokolle zu erstellen.

Die Auswirkungen der Tunnelbauten auf den Grundwasserhaushalt seien in Zusatzstudien umfassend abzuklären.

Es seien zum Schutz meiner Liegenschaft zusätzliche Lärmschutzmassnahmen anzuordnen

Rechtsverwahrung
Die Geltendmachung sämtlicher ziviler Abwehr- und Schadenersatzansprüche [und, nur bei Grundeigentümern, von Forderungen gemäss Art. 41 EntG] bleibt vorbehalten.

Der Netzbeschluss steht rechtlich nicht zur Debatte
Im Netzbeschluss hat die Bundesversammlung festgelegt, dass die A5 Neuenburg und Solothurn durch Biel verbindet. Dabei wurde auch bestimmt, welche Abschnitte vierspurig (2. Klasse) und welche Abschnitte zweispurig (3. Klasse) geführt werden. Dabei sind die Abschnitte Luterbach-Biel-Ost als zweitklassig (vierspurig) und der Abschnitt Biel West-Neuenstadt als drittklassig eingestuft.

Der Abschnitt Biel-Ost - Biel-West ist zweitklassig bzw. vierspurig im Netzbeschluss verankert. Der Bundesrat kann gemäss Art. 4a Nationalstrassengesetz nach Anhören des betroffenen Kantons die Klassierung einer von der Bundesversammlung festgelegten Nationalstrasse ändern, namentlich wenn verkehrstechnische Gründe dies erfordern. Der Bundesrat hat 2012 (BBl 2012 S. 823) und erneut 2015 (BBl 2015 S. 2205) vorgeschlagen, für die Strecke Twann-Ost bis Biel-Brüggmoos eine drittklassige Nationalstrasse (=zweispurig) zu projektieren. Das gibt Anlass zum Nachdenken, wurde aber nie zum Beschluss. Das erste Projekt scheiterte im Rahmen der Vignetten-Abstimmung, des zweite im Parlament. Deshalb fungiert der aufgelegte Abschnitt Biel-West bis Biel-Brüggmoos heute als zweitklassig (=vierspurig). Die nach Meinung von“ West-Ast so nicht“ unnötig hohe Klassierung kann man in der Einsprache kritisieren, aber nicht im rechtlichen Sinn rügen.

Bloss akzessorische Prüfung des generellen Projekts
Das aufgelegte Projekt ist eine Ausführung des vom Bundesrat rechtskräftig beschlossenen (Art. 20 NSG) generellen Projekts. Das generelle Projekt legt die Linienführung und die Anschlusswerke fest (Art. 12 NSG). Es kann in der Einsprache nur noch „akzessorisch“ angefochten werden, dh. mit dem Argument, dass eine rechtskonforme Konkretisierung durch ein Detailprojekt nicht möglich ist (so etwa, wenn sich herausstellen sollte, dass die ringförmige Tunnelführung zwangsläufig zu unlösbaren Grundwasserproblemen führen würde, welche die Bausubstanz in grossen Teilen der Stadt gefährden). Ermessensentscheide, die im Rahmen des generellen Projekts gefällt wurden, können nicht mehr angefochten werden. Insbesondere kann nicht grundsätzlich gerügt werden, das Projekt sei viel zu teuer.

So betrifft etwa das Argument, der Anschluss Biel-Centre oder der Halbanschluss Biel-West seien unnötig oder nicht sinnvoll, das generelle Projekt. Diese Anschlüsse könnten rechtlich nur mit dem Argument bekämpft werden, sie führten zu dauerhaft rechtswidrigen Zuständen im Stadtzentrum Biel, namentlich infolge grenzwertüberschreitender Lärm – und Luftbelastung. Immerhin entstehen im Bereich des Anschlusses Biel-Centre grenzwertüberschreitende NOx-Immissionen, welche bei ungünstiger Windlage auch in die Unterführungen und Perronbereiche des Bahnhofs Biel gelangen können. Diese Frage ist im Umweltverträglichkeitsbericht ungenügend abgeklärt.

Den Verzicht auf den einen oder anderen Anschluss wegen Überdimensionierung oder Unverhältnismässigkeit zu fordern ist rechtlich schwierig. Eine entsprechende Rüge hat aber allenfalls auf politischem Weg Erfolg, wenn Stadt, Kanton und Bundesamt gestützt auf die Einsprachen von sich aus zur Überzeugung gelangen, dass das generelle Projekt in diesen Punkten überprüft werden sollte.
 
Zu den Einzelargumenten siehe: Lärm, Luftreinhaltung, Grundwasser, Naturschutz, Heimatschutz

5. Welcher Form muss eine Einsprache genügen?

Grundsätzlich gibt es ausser der Schriftlichkeit keine Formvorschriften für eine Einsprache.
Allerdings muss aus dem Schriftstück hervorgehen, wer die einsprechende/n Person/en ist/sind, was sie will/wollen und weshalb sie es will/wollen. Die Einsprache muss mit Originalunterschrift versehen sein; nicht zulässig ist deshalb eine Einsprache per Telefax, E-Mail oder SMS oder die Einreichung einer Fotokopie.

Ob die Eingabe von Hand oder mit Maschine bzw. Computer geschrieben ist, spielt keine Rolle. Die Eingabe ist zu adressieren an:

Generalsekretariat des UVEK
Rechtsdienst
Kochergasse 6
3003 Bern

Sie kann, muss aber nicht eingeschrieben verschickt werden. Mit einem Versand per Einschreiben haben Sie den Beweis der Postaufgabe. Sie sollte mit Ort und Datum versehen werden.

Achtung! Die Einsprachefrist ist zwingend zu wahren: Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist (23. Mai 2017) an die Behörde gelangt oder der Schweizerischen Post übergeben worden sein; es gilt das Datum des Poststempels.

Auch wenn es keine eigentlichen Formvorschriften gibt, empfiehlt sich folgender Aufbau:

a) Identifizierung und Legitimation

Stellen Sie klar, wer Sie sind und wo Sie wohnen. Teilen Sie mit, ob Sie Hauseigentümer/in, Stockwerkeigentümer/in oder Mieter/in sind und ob Sie in einer von der Erstellung oder vom Betrieb des Westasts voraussichtlich beeinträchtigten Liegenschaft wohnen.

Sie können auch als Gruppe mit gleichen oder ähnlichen Interessen eine Einsprache erheben (z.B. Stockwerkeigentümergemeinschaft, Gruppe von Mietern eines Gebäudes).

Begründen Sie, weshalb Sie nach Ihrer Meinung zur Erhebung einer Einsprache berechtigt sind [> Ziff. 3]. Wenn Sie nicht Anwohner (des Baugebietes, der Lastwagen-Anfahrtstrassen, des Autobahnastes) sind, empfiehlt sich eine ausführliche Begründung, weshalb Sie dennoch einspracheberechtigt sind.

b) Rechtsbegehren

Listen Sie auf, was Sie fordern bzw. wünschen. Sie können dabei sowohl Anträge stellen, die (nur) Sie betreffen, als auch solche, die sich gegen das Projekt als solches bzw. gegen Teile des Projekts richten. [> Ziff. 4]

Empfohlen wird, dass Sie die einzelnen Rechtsbegehren nummerieren, so dass Sie in der Be­gründung sich auf die jeweilige Ziffer beziehen können.

c) Begründung

Zu jedem Ihrer Rechtsbegehren sollten Sie eine Begründung liefern.

Wenn Sie beispielsweise begründen, dass die von Ihnen bewohnte Wohnung in einem von Lärm oder Luftverschmutzung beeinträchtigten Perimeter liegt, können Sie diese objektive Feststellung ergänzen durch eine individuell erhöhte Betroffenheit (besondere Lärmempfind­lichkeit, Asthma etc.). Oder wenn Sie während der Bauphase zu erheblichen Umwegen gezwungen wären, können Sie diesen Weg beschreiben bzw. skizzieren (und gegebenenfalls auf eine bestehende Gehbehinderung hinweisen).

Sie können (müssen aber nicht) konkrete Vorschläge für Änderungen am Projekt, für Begleit­massnahmen (z.B. Errichtung einer Überführung für die Bauphase) oder Schutzvorrichtungen (z.B. dreifach verglaste Fenster) machen.

d) Beilagen

Wenn Sie im Namen einer einspracheberechtigten Person Einsprache erheben, müssen Sie eine von der berechtigten Person unterschriebene Vollmacht beilegen.

Wenn Sie zu einzelnen Begründungselementen Beweismittel (wie Fotos, Pläne, Skizzen, ärztliche Zeugnisse u.a.m.) beilegen wollen, können Sie dies tun. Erwähnen Sie beim entsprechenden Begründungselement: „Beweismittel: Beilage 1“.

e) Rechtsverwahrung

Wenn Sie es für denkbar halten, dass Sie für die Dauer der Bauzeit und/oder den Betrieb der Autobahn einen finanziellen Schaden erleiden werden, ist es empfehlenswert, wenn Sie sich die spätere Geltendmachung sämtlicher ziviler Abwehr- und Schadenersatzansprüche aus­drücklich vorbehalten [im Rahme der Rechtsbegehren, > Ziff. 4], auch wenn Sie im gegen­wärtigen Zeitpunkt noch nicht wissen, wie hoch der allfällige finanzielle Schaden sein wird und wer dafür aufzukommen hätte.

f) Unterschrift

Die Einsprache muss von der einsprechenden Person bzw. den einsprechenden Personen oder von der bevollmächtigten Person eigenhändig unterschrieben werden.


Mustereinsprache:

Alle in dieser Mustereinsprache aufgeführten Texte verstehen sich als Anregungen, an denen Sie sich bei der Abfassung Ihrer Einsprache orientieren können. Nehmen Sie auf, was Sie brauchen können, verändern und ergänzen Sie nach Belieben.
Zum Ausdrucken und Einsenden ist diese Mustereinsprache nicht geeignet!



6. Kann ich eine finanzielle Entschädigung verlangen?

Als Mieter können Sie vom Bund keine Entschädigung verlangen. Hingegen ist es Ihnen als Mieter möglich, bei Ihrem Vermieter eine Mietzinsreduktion zu verlangen, sofern während den Bauarbeiten wegen Erschütterungen, Lärm, Staub etc. die Wohnqualität beeinträchtigt wird.

Sobald diese Beeinträchtigungen existieren, müssen Sie Ihren Vermieter schriftlich darauf aufmerksam machen und Sie können, je nach Grad der Beeinträchtigung, eine Mietzinsreduktion verlangen. Sollte Ihr Vermieter eine Mietzinsreduktion ablehnen, so wenden Sie sich am besten an die Regionale Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland, Neuengasse 8, 2501 Biel, (schlichtungsbehoerde.biel@justice.be.ch). Sie können Ihren Vermieter bereits jetzt auf die drohende Beeinträchtigung der Wohnqualität hinweisen und ihn darum bitten, im Einspracheverfahren tätig zu werden und als Hauseigentümer eine Entschädigung zu verlangen



Als Eigentümer einer Liegenschaft, die vermietet ist und welche sich im Bereich der Bauarbeiten bzw. der geplanten Autobahn befindet, haben Sie das Risiko, dass die Mieter während der Bauphase Mietzinsreduktionen geltend machen. Ebenso haben Sie als Eigentümer einer Liegenschaft das Risiko, dass durch die Bauarbeiten (insbesondere durch Eingriffe im Grundwasser oder wegen Erschütterungen) Schäden an der Liegenschaft entstehen (Risse durch Senkungen etc.). Es ist daher ratsam, innert der Einsprachefrist eine Einsprache einzureichen und diese als Rechtsverwahrung zu bezeichnen. Je nach Ausgangslage können sie das Rechtsbegehren formulieren wie folgt:

Die Geltendmachung sämtlicher ziviler Abwehr-und Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten.

Die Bauträgerschaft wird aufgefordert, vor Beginn der Pfählungsarbeiten Rissprotokolle erstellen zu lassen.

Die Geltendmachung von angemessenen Entschädigungen für Mietzinsausfälle, welche der Einsprecher während der Bauphase gestützt auf Artikel 259a ff OR wird gewähren müssen, bleibt vorbehalten (Artikel 41 EntG).

Die Bauträgerschaft wird aufgefordert, zum Schutze meiner Liegenschaft zusätzliche Lärmschutzmassnahmen vorzunehmen (Artikel 41 EntG).    

Sie machen dabei den Hinweis, diese Rechtsverwahrung erfolge, um der Bauträgerschaft zu ermöglichen, den vorgetragenen Einwänden durch Projektänderungen Rechnung zu tragen und um in einem allfälligen späteren Schadenersatzprozess den Einwand der Bauträgerschaft zu entkräften, sie hätte bei rechtzeitiger Kenntnis den Einwendungen der Einsprecher Rechnung tragen können.

Als Eigentümer werden Sie möglicherweise enteignet, weil der Bund für den Betrieb der Baustelle oder für die Erstellung der Autobahn Ihr Grundstück benötigt. Diesfalls werden Sie vom kantonalen Tiefbauamt eine persönliche Anzeige erhalten, welche Ihnen detailliert Auskunft gibt über das Terrain, das enteignet werden soll. Sie werden dafür entschädigt. Sofern Sie formell enteignet werden, so wird es auf alle Fälle angezeigt sein, dass Sie sich anwaltschaftlich beraten lassen. Diese Anwaltskosten werden (in einem vernünftigen Rahmen) auch vom Bund entschädigt.

7. Was kostet mich das Einspracheverfahren?

Das Einspracheverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Die schriftlichen Einsprachen werden vom Bund (Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK) geprüft.

Der Bund führt allenfalls mit den Einsprechern Verhandlungen durch und lässt Stellungnahmen und Mitberichte von Fachstellen einholen. In einem formellen Entscheid wird alsdann vom UVEK festgestellt, ob das Ausführungsprojekt – trotz der Einsprachen – genehmigt wird.

Denkbar wäre einzig, dass ein Einsprecher mit einer Busse bestraft wird, sofern die Einsprache gezielt wahrheitswidrige oder ehrverletzende Tatsachenbehauptungen enthält.

8. Wer kann mich beraten?

Sind Sie Eigentümer einer Liegenschaft? Dann wenden Sie sich als erstes an den Hauseigentümerverband Biel und Umgebung, Bahnhofplatz 1, 2501 Biel. www.hev-biel.ch.
 
Sind Sie Mieter? Dann wenden Sie sich als erstes an den Mieterinnen- und Mieterverband, Monbijoustrasse 61, 3007 Bern www.mieterverband.ch

Für Anliegen im Zusammenhang mit dem Einspracheverfahren (Rechtsverwahrung, Mietzinsreduktion, etc.) können Sie sich ebenfalls an praktizierende Rechtsanwälte wenden
http://www.bav-aab.ch/