Statuten

1. Verein

Name

Unter dem Namen «Westast so nicht!» (Deutsch) bzw. «Axe ouest : pas comme ça ! » (Französisch) besteht ein politisch und konfessionell unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Sitz

Er hat seinen Sitz in Biel/Bienne.

2. Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt in den Verwaltungskreisen Biel/Bienne, Berner Jura und Seeland:

  • die Förderung eines nachhaltigkeitsorientierten Städtebaus und einer zukunftstauglichen Verkehrs-, Mobilitäts- und Siedlungspolitik, insbesondere durch die Verlagerung des motorisierten Individualverkehrs auf den öffentlichen Verkehr und den Fuss- und Veloverkehr.
  • die Förderung umweltverträglicher Mobilitätsformen gemäss der 4VStrategie (Vermeidung, Verlagerung, verträgliche Gestaltung und Vernetzung des Verkehrs).
  • die Verhinderung neuer Nationalstrassenanschlüsse im Siedlungsgebiet.

 

Der Verein setzt sich aktiv für diese Zwecke ein, indem er unter anderem:

  • die Umsetzung der Empfehlungen aus dem im Dezember 2020 abgeschlossenen Dialogprozess zum «Westast Biel» verfolgt und einfordert.
  • im Sinne des Vereinszwecks an Mitwirkungs- und ähnlichen Verfahren teilnimmt sowie Rechtsmittel wie zum Beispiel Einsprachen und Beschwerden ergreift.
  • den aktiven Einbezug der betroffenen Bevölkerung in der Planung von und der Entscheidung über Massnahmen der Verkehrs-, Mobilitätsund Siedlungspolitik einfordert.
  • Information und Aufklärung der Öffentlichkeit durch verschiedene Formen der Öffentlichkeitsarbeit betreibt sowie die Öffentlichkeit durch die Organisation von Demonstrationen und ähnlichen Aktionen mobilisiert.

 

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und er strebt keinen Gewinn an. Seine Organe sind ehrenamtlich tätig, Spesen werden hingegen vergütet.

3. Mitgliedschaft

Zusammensetzung

Der Verein setzt sich aus natürlichen und juristischen Personen zusammen.

Eintritt

Ein Aufnahmegesuch als Mitglied hat schriftlich unter der Angabe einer Postadresse zu erfolgen. Es gilt als genehmigt, sofern der Mitgliederbeitrag innert 30 Tagen nach Einreichung des Gesuchs einbezahlt wurde.

Rechte

Jedes Mitglied verfügt über ein Stimm- und Antragsrecht. Dieses ist für natürliche Personen unübertragbar. Juristische Personen weisen entsprechend ihrer internen Kompetenzenregelung ihre Vertretung mit einer Vollmacht aus.

Pflichten

Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Vereinsstatuten anzuerkennen, den Vereinszweck im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen, den festgelegten Mitgliederbeitrag rechtzeitig zu bezahlen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.

Der Mitgliederbeitrag ist ungeachtet des Zeitpunkts des Ein- oder Austritts immer für das volle Geschäftsjahr geschuldet.

Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittsbekundung, Hinschied (natürliche Personen) oder Auflösung (juristische Personen), Ausschluss oder Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags bis 30 Tage nach zweimaliger Erinnerung.

In begründeten Fällen können einzelne Mitglieder per sofort durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Diesen Entscheid kann die betroffene Person innert 30 Tagen anfechten, sofern sie ihren Mitgliederbeitrag bezahlt hat. Über diesen Rekurs entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

4. Mittel

Zuwendungen, Zeitspenden, Verrechnung von Aufwänden

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die folgenden Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Spenden und Zuwendungen aller Art
  • Unentgeltliche, ehrenamtliche Tätigkeit
  • Bezug von Leistungen Dritter mit wohlwollenden Konditionen
  • Verrechnung von erbrachten Leistungen für Dritte, die der Erfüllung des
    Vereinszwecks dienen
  • Nebeneinkünfte aus dem Verkauf selbst hergestellter Güter zum Selbstkostenpreis

Zweckbindung

Sämtliche Mittel dienen ausschliesslich dem Vereinszweck. An spezifische Vorhaben gebundene Mittel sind entsprechend zu verwalten. Können gebundene Mittel bis zum Abschluss des jeweiligen Vorhabens nicht voll ausgeschöpft werden, werden sie dem Organisationskapital zugewiesen.

Rechenschaft

Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung im Rahmen seiner jährlichen Berichterstattung über diese Mittel. Eingegangene oder erbrachte Leistungen, die den Wert von 3’000 Franken übersteigen, weist er namentlich aus.

5. Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Das Revisionsorgan

 

6. Mitgliederversammlung

Status

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Einberufung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der Regel im März oder April statt und wird vom Vorstand geleitet. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind dem Vorstand schriftlich und mit Begründung bis Ende Januar einzureichen. Die Zustellung der Einladung mit Traktandenliste und den erforderlichen Unterlagen erfolgt per E-Mail oder auf dem Postweg durch den Vorstand bis Ende Februar, mindestens aber drei Wochen vor der Mitgliederversammlung.

Ein Fünftel der Mitglieder, das Revisionsorgan oder der Vorstand können jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung verlangen. Sie hat so schnell wie möglich stattzufinden oder wie es die Umstände erfordern und wird vom Vorstand geleitet. Die Zustellung der Einladung mit Traktandenliste und den erforderlichen Unterlagen erfolgt analog den Vorgaben für eine ordentliche Mitgliederversammlung.

Aufgaben, Kompetenzen

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:

a) Wahl von mindestens zwei Personen für die Stimmenzählung
b) Behandlung von Rekursen von ausgeschlossenen Mitgliedern
c) Genehmigung des Geschäftsberichts, bestehend aus Jahresbericht, Jahresrechnung und Revisionsbericht
d) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
e) Entlastung des Vorstands
f) Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Revisionsorgans
g) Festlegung der Mitgliederbeiträge und deren Anwendungszeitpunkt
h) Genehmigung des Budgets
i) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstands
j) Beschlussfassung über Statutenänderungen
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

Protokollierung

Über alle Beschlüsse wird mindestens ein Beschlussprotokoll geführt.

Beschlussfassung per Zirkularweg

In begründeten und/oder dringenden Fällen ist eine Beschlussfassung auch auf dem Zirkularweg (brieflich, per E-Mail oder elektronischer Abstimmungsplattform) erlaubt.

Quorum

Vorbehältlich einer Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse über Statutenänderungen mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, alle anderen Beschlüsse mit relativem Mehr der anwesenden Mitglieder.

Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

7. Vorstand

Status

Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ, welches den Verein nach aussen vertritt.

Zusammensetzung, Organisation

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Sie sind in den Jahren mit ungerader Jahreszahl durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

Der Vorstand konstituiert sich selbst und regelt dabei auch die Zeichnungsberechtigung zu zweien, wo dies möglich und sinnvoll erscheint.

Er kann Aufgaben an Dritte delegieren, für deren ordnungsgemässe Ausführung er aber verantwortlich bleibt.

Er tritt physisch, per Telefon- oder per Videokonferenz so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe eine Zusammenkunft einberufen.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder daran teilnehmen. Jeder Beschluss erfordert für dessen Gültigkeit die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Vorstandsmitglieder. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg, insbesondere per E-Mail, gefällt werden. Er führt über seine Beschlüsse Protokoll.

Aufgaben, Kompetenzen

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Sinne des Vereinszwecks und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er verfügt dazu über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Er kann insbesondere Reglemente erlassen, eine Geschäftsstelle und spezifische Arbeits- oder Fachgruppen einsetzen, Aufträge vergeben und Mitarbeitende einstellen. Die Aufgaben und Kompetenzen von Geschäftsstelle und Arbeits- oder Fachgruppen legt er schriftlich fest. Anstellungen bedürfen schriftlicher Verträge und Pflichtenhefte.

8. Revisionsorgan

Status

Das Revisionsorgan ist das prüfende Organ des Vereins, welches mit seinen Berichten an die Mitgliederversammlung als Entscheidungshilfe dient.

Zusammensetzung, Organisation

Das Revisionsorgan setzt sich aus mindestens zwei Personen zusammen, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen. Eine Person kann zusätzlich als Stellvertretung fungieren. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand oder einer allfälligen Geschäftsstelle angehören. Sie sind in den Jahren mit ungerader Jahreszahl durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

Sie treten so oft zusammen, wie es die Situation erfordert, mindestens aber einmal pro Jahr.

Aufgaben, Kompetenzen

Das Revisionsorgan prüft in der Regel im Februar die Jahresrechnung und führt zu diesem Zweck mindestens einmal jährlich Stichproben hinsichtlich ordnungsgemässer Buchführung durch. Es kann dazu weitere Auskünfte vom Vorstand verlangen, die mit der Buchführung im Zusammenhang stehen und sich nicht aus den Belegen ergeben.

Es erstattet dem Vorstand zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht und gibt dabei eine Empfehlung über die Annahme oder Ablehnung der Jahresrechnung ab.

Soll eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung auf dem Zirkularweg erfolgen, prüft es, ob der Vorstand die Stimmen korrekt gezählt hat und erstellt einen Prüfbericht. Dieser wird den Mitgliedern als Anhang zum Protokoll des  Zirkularbeschlusses zugestellt.

Geben unterjährige Stichproben oder andere Umstände Anlass zur Sorge, kann es vom Vorstand jederzeit auch die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

9. Weitere Bestimmungen

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

10. Auflösung

Voraussetzungen

Sofern der Vereinszweck vollständig erfüllt ist oder dem Vereinszweck trotz Bemühungen durch den Vorstand nicht mehr nachgekommen werden kann, kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins durch Fusion oder Auflösung beschliessen.

Fusion

Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.

Auflösung

Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

11. Schlussbestimmungen

Annahme

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 13.06.2022 gemäss den bisher geltenden Statuten von mehr als den erforderlichen zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen angenommen.

Inkrafttreten

Sie treten per 14.06.2022 in Kraft und ersetzen die erstmals am 19.11.2015 verabschiedeten und letztmals am 03.04.2018 revidierten Statuten.

Originalversion

Die deutsche Fassung ist die Originalversion und im Streitfall massgebend.

Biel/Bienne, 13.6.2022

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