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Einsprache A5 Westast

Vor Beginn der Einsprachefrist hat der Verein „Westast so nicht“ eine Mustereinsprache zusammen mit acht informativen Kapiteln zur Einspracheerhebung zur Verfügung gestellt:


weiterführende Informationen zum Verfahren

1. Allgemeines

UVP-Verfahren und Entscheid durch UVEK

Die Einsprachen werden von einem Fachdienst des Generalsekretariats des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) geprüft. Vorab wird die Legitimation der Einsprecher geprüft und notfalls zusätzliche Beweise hiefür nachgefordert.

Der UVEK-Fachreferent bestätigt den Eingang der Einsprache und stellt die Eingaben den Fachstellen des Bundes und des Kantons Bern zu. Für Umweltschutzanliegen sind die Mitberichte des kant. AUE und das BAFU (Bundesamt für Umweltschutz) wichtig, da der Entscheid eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) dritter Stufe enthält. Die betroffenen Fachstellen verfassen Mitberichte. Für Heimatschutzanliegen kann dort, wo das ISOS-Inventar betroffen wird, auch eine Begutachtung durch die Eidg. Kommission für Natur- und Heimatschutz (ENHK) verlangt werden.

Wo sich nach Ansicht dieser Fachämter Mängel zeigen, wird das kant. Tiefbauamt aufgefordert, das Projekt punktuell zu verbessern. Insofern sind Einsprachen, welche auf Verbesserung und nicht bloss auf Verhinderung abzielen, wichtig. Betroffene Einsprecher werden orientiert, wenn es zu kleinen Projektänderungen kommt (zBsp. Vorschrift eines Flüsterbelags oder Erhöhung einer Lärmschutzmauer), und sie können sich dazu in einer Nachfrist äussern.

Das UVEK kann Einspracheverhandlungen durchführen, wenn diese zweckmässig erscheinen. Dies erfolgt vorab mit Eigentümern, wenn eine Einigung erzielbar scheint.

Grundsätzlich wird in einem schriftlichen Verfahren entschieden. Sammeleinsprecher, die kollektiv eine Eingabe machen, können angehalten werden, einen Vertreter zu bestimmen.

In den meisten Fällen der Projektgenehmigung von Nationalstrassenabschnitten führt das Verfahren zu Verbesserungen des Projekts im Umweltbereich und nicht zur Ablehnung oder Rückweisung des Projekts.

Es ist davon auszugehen, dass die Prüfung und Genehmigung eines derart umfangreichen Projektes durch das UVEK mindestens ein Jahr in Anspruch nimmt.

Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht
Der Entscheid des UVEK kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung an das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen weitergezogen werden. Dieses Beschwerdeverfahren ist nicht mehr kostenlos. Eine Beschwerdeführung ohne juristische Beratung ist nicht zu empfehlen. Das Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht kann 1-2 Jahre dauern.

Eigentümern, welche eine Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid führen wollen, wird empfohlen, zu prüfen, ob ein gesamtschweizerischer Umweltschutzverband aus ähnlichen Motiven ebenfalls Beschwerde führt. Die Beschwerdeführer können im gegenseitigen Gespräch ihre Argumente koordinieren oder ergänzen.

Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts kann wegen Verletzung von Bundesrecht oder Völkerrecht an das Bundesgericht in Lausanne weitergezogen werden. Auch hier sind Kosten zu erwarten.
 

2. Verfahrensstand

Die vom Verein ausgearbeitete Alternative „Westast: so besser“ für eine Westumfahrung von Biel ohne die Anschlüsse „Biel-Centre“ und „Biel-West“ hat ein grosses Echo ausgelöst und wird hoffentlich nicht ohne politische Folgen bleiben. Der Verein „Westast: so nicht“ verfolgt das Einspracheverfahren dennoch aufmerksam weiter.

Der Verein konnte auf direktem Weg keine Informationen über den Stand und genaueren Ablauf des Einspracheverfahrens erhalten.

Die mit dem Einspracheverfahren betrauten Juristinnen und Juristen des Generalsekretariates des UVEK geben jedoch allen Personen, die Einsprache erhoben haben, schriftlich oder telefonisch über den Verfahrensstand Auskunft. Auf diesem Weg haben wir erfahren, dass

rund 650 Einsprachen eingegangen sind

die Einsprachen in der Zwischenzeit an den Kanton zur Stellungnahme weitergeleitet wurden    

dem Kanton eine Frist von ca. 6 Monaten zur Einreichung der Stellungnahme zu den Einsprachen angesetzt worden ist    

die diesbezügliche Verfügung angesichts der hohen Anzahl Einsprachen den Einsprechenden entgegen der im Verwaltungsverfahren üblichen Praxis nicht zugestellt wurde    

die Einsprachen den betroffenen Bundesämtern (insbesondere dem Bundesamt für Umwelt) noch nicht zum Mitbericht zugestellt worden sind.    

Der Verein „Westast: so nicht“ geht davon aus, dass das UVEK relativ bald erste Nichteintretensentscheide fällen könnte, namentlich in jenen Fällen, in welchen die Berechtigung zur Einsprache (sogenannte Einsprachelegitimation) verneint wird.

3. Beratung

Einsprechende, welche  einen Nichteintretensentscheid erhalten, können diesen unserem Verein elektronisch zustellen (agrecht@westastsonicht.ch). Die Juristinnen und Juristen der Arbeitsgruppe Recht werden unentgeltlich eine erste Einschätzung der Chancen einer Beschwerde vornehmen. Damit die Antwort rechtzeitig vor Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist erfolgen kann, empfiehlt sich eine möglichst frühzeitige Anfrage!

Unser Verein ist daran interessiert, über die Korrespondenz zwischen dem UVEK und den Einsprechenden informiert zu werden. Entsprechende Schreiben können Sie uns elektronisch zustellen. Fragen zum Verfahren werden ebenfalls per E-Mail beantwortet.

Anfragen zu den Chancen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid und Informationen über sowie Fragen zum Einspracheverfahren sind an folgende Adresse zu richten: agrecht@westastsonicht.ch